Lange galt die Lizenzpflicht im Güterkraftverkehr erst ab 3,5 Tonnen. Mit dem EU-Mobilitätspaket hat sich das für den grenzüberschreitenden Verkehr geändert — und viele kleinere Betriebe sind seitdem erstmals betroffen.
Was sich geändert hat
- Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr: Lizenzpflicht bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen.
- Nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr in Deutschland: die Erlaubnispflicht setzt weiterhin ab über 3,5 Tonnen an.
- Mit der Lizenzpflicht kommen die vier Voraussetzungen aus Art. 3 — einschließlich eines Verkehrsleiters.
Tachograph auch im leichten Segment
Zum Mobilitätspaket gehört auch, dass die Tachographen-Pflicht auf leichtere Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeweitet wurde. Für diese Fahrzeuge gilt die entsprechende Ausrüstungs- und Aufzeichnungspflicht seit dem 1. Juli 2026. Damit fallen auch kleine Flotten unter die Lenk- und Ruhezeit-Dokumentation, die ein Verkehrsleiter auswertet.
Was das praktisch bedeutet
Ein Betrieb mit Transportern über 2,5 Tonnen, der grenzüberschreitend fährt, braucht seitdem eine EU-Lizenz — und damit einen Verkehrsleiter und die laufende Dokumentation. Wer diese Struktur nicht im Haus hat, kann die fachliche Eignung über einen externen Verkehrsleiter abdecken.
Die genauen Schwellen und Übergangsregelungen können sich im Detail unterscheiden; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung von GüKG und den EU-Verordnungen. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall bei der zuständigen Stelle.