Der Verkehrsleiter ist eine der vier Voraussetzungen für die EU-Lizenz. Kündigt er, wird er krank oder scheidet er aus, fehlt dem Unternehmen die fachliche Eignung nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009. Die Lizenz ist damit gefährdet — und die Zeit läuft.
Meldepflicht
Der Wegfall des Verkehrsleiters ist der Genehmigungsbehörde zu melden. Das Unternehmen muss die fachliche Eignung wiederherstellen, indem es einen neuen Verkehrsleiter benennt. Wird kein Ersatz gestellt, kann die Behörde eine Frist setzen und — wenn diese verstreicht — die Erlaubnis entziehen.
Die Fristen
Die Verordnung sieht einen Rahmen vor, innerhalb dessen ein Ersatz zu benennen ist; die Behörde kann eine angemessene Frist einräumen. Weil die genaue Frist vom Einzelfall abhängt, gilt: je früher gemeldet und ersetzt wird, desto sicherer bleibt die Lizenz. Verlassen Sie sich nicht auf einen maximalen Zeitpuffer — prüfen Sie die Ihnen gesetzte Frist konkret.
Ihre Optionen
- Intern nachbesetzen: eine Person mit bestandener Fachkunde benennen — sofern kurzfristig verfügbar.
- Fachkunde nachholen: möglich, aber an Prüfungstermine gebunden und damit selten die schnelle Lösung.
- Extern bestellen: einen externen Verkehrsleiter beauftragen, der die Funktion sofort übernimmt.
Der schnelle Einsprung
Für genau diesen Fall ist die externe Verkehrsleitung gedacht. Wir klären im Erstgespräch die Lage, unterzeichnen den Vertrag und reichen die Meldung bei der Genehmigungsbehörde ein — der Zeitrahmen ist auf 48 Stunden ausgelegt. Danach läuft die dokumentierte Verkehrsleitung ab Tag 1.